Gemäss Art. 1 Abs. 1 WG bezweckt das Bundesrecht nämlich gerade, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenubehör und Munition zu bekämpfen. Bei der Erreichung dieses Zieles kommt dem Waffenhandel eine besonders wichtige Funktion zu. So müssen Waffenhändlerinnen und -händlern genau wissen, welche Waffen für den Handel vollständig verboten sind, welche Waffen aufgrund eines Waffenerwerbsscheins erworben werden dürfen und welche Waffen nicht unter den Geltungsbereich des Waffengesetzes fallen und damit frei gehandelt werden können.