Wenn demnach selbst gelernte Büchsenmacherinnen und -macher mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis nicht vollständig von der Prüfungspflicht befreit werden, kann dies erst recht nicht für Waffenhändlerinnen und -händler gelten, deren kantonale Bewilligungen auf Prüfungen beruhen, die gestützt auf inzwischen aufgehobenes kantonales Recht abgelegt wurden. Dass es sich bei der fehlenden Statuierung einer fortwährenden Geltung altrechtlicher Prüfungen um einen gewollten Entscheid des Gesetzgebers handelt, ergibt sich zudem auch aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Gemäss Art.