Abs. 3 fest, dass keine praktische - jedoch die theoretische - Prüfung abzulegen hat, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis für Büchsenmacherinnen und -macher verfügt oder nicht mit Hand- oder Faustfeuerwaffen handelt. Wenn demnach selbst gelernte Büchsenmacherinnen und -macher mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis nicht vollständig von der Prüfungspflicht befreit werden, kann dies erst recht nicht für Waffenhändlerinnen und -händler gelten, deren kantonale Bewilligungen auf Prüfungen beruhen, die gestützt auf inzwischen aufgehobenes kantonales Recht abgelegt wurden.