dass es sich bei der in Art. 17 Abs. 2 lit. c WG verlangten Prüfung um die bundesrechtliche Waffenhandelsprüfung im Sinne des hiefür neu geschaffenen Reglementes handelt, stellt sich nachfolgend die Frage, welche Personen sich dieser Prüfung unterziehen müssen bzw. unter Umständen davon befreit sind. Diese Frage beantwortet das Bundesrecht ganz klar: So legt zum einen die Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) vom 21. September 1998 in Art. 18 624 Verwaltungsbehörden 2000