Hätte die Meinung bestanden, dass andere Prüfungen anerkannt werden können, so etwa ausländische Zertifikate oder Prüfungen von privaten Organisationen oder eben auch altrechtliche Prüfungen, die durch die Kantone gestützt auf das Waffenkonkordat abgenommen worden sind, hätte dies im Bundesrecht selbst festgelegt werden müssen. Eine solche Bestimmung fehlt jedoch sowohl im Waffengesetz als auch in der Waffenverordnung. e) Ist geklärt, dass es sich bei der in Art. 17 Abs. 2 lit.