Der praktische Teil der Prüfung umfasst die Identifizierung von Waffen und die Waffenmanipulation. Aus dem systematischen Zusammenhang der beiden vorgenannten Bestimmungen ergibt sich ohne weiteres, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung in Art. 17 Abs. 2 lit. c WG allein die bundesrechtliche Waffenhandelsprüfung als massgebend erachtete. Hätte die Meinung bestanden, dass andere Prüfungen anerkannt werden können, so etwa ausländische Zertifikate oder Prüfungen von privaten Organisationen oder eben auch altrechtliche Prüfungen, die durch die Kantone gestützt auf das Waffenkonkordat abgenommen worden sind, hätte dies im Bundesrecht selbst festgelegt werden müssen.