Prüfung über ausreichende Kenntnisse der Waffen- und Munitionsarten sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen hat. Nach seinem Wortlaut verlangt Art. 17 Abs. 2 lit. c WG für sich allein gesehen keine bestimmte Prüfung. Hingegen bestimmt Art. 17 Abs. 4 WG, dass das zuständige Departement ein Prüfungsreglement erlässt. Dies ist mittels Reglement des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) vom 21. September 1998 über die Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung inzwischen auch bereits erfolgt.