17 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 unter anderem fest, dass, wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, eine Waffenhandelsbewilligung benötigt. (...) Vorliegend umstritten und deshalb nachfolgend zu prüfen, ist dagegen die Vorfrage, ob der Beschwerdeführer zur Erlangung einer neurechtlichen Waffenhandelsbewilligung eine neuerliche Prüfung ablegen muss, obwohl er bereits zu einem früheren Zeitpunkt - noch unter der Geltung des Waffenkonkordats - zum Erwerb des altrechtlichen Patentes eine Prüfung absolviert hat. d) Gemäss Art. 17 Abs. 2 lit.