Demzufolge kommt dem früheren kantonalen Recht bzw. dem Waffenkonkordat seither auch keine Geltung mehr zu. c) Es steht vorliegend fest, dass der Beschwerdeführer nach bisherigem Kantons- bzw. Konkordatsrecht mit Waffen handeln durfte. Unbestritten ist auch, dass er ein Gesuch um Erteilung einer bundesrechtlichen Waffenhandelsbewilligung stellen muss, will er weiterhin seinem Gewerbe nachgehen. So legt Art. 17 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 unter anderem fest, dass, wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, eine Waffenhandelsbewilligung benötigt.