2. (...) b) Gestützt auf die durch das schweizerische Stimmvolk dem Bund am 26. September 1993 eingeräumte verfassungsmässige Kompetenz zum Erlass von Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition (vgl. Art. 40bis aBV bzw. neu Art. 107 Abs. 1 BV) hat der Bund das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Waffengesetz samt Waffenverordnung erlassen. Mit diesen beiden Erlassen ist durch den Bund in Bezug auf das Waffenrecht erstmals eine einheitliche und abschliessende Regelung getroffen worden. Demzufolge kommt dem früheren kantonalen Recht bzw. dem Waffenkonkordat seither auch keine Geltung mehr zu.