- Die Pflicht zur Ablegung einer neuerlichen Prüfung stellt keine unzulässige Rückwirkung dar; zudem erweist sich die Prüfungspflicht nicht nur als sachgerecht, sondern auch im Einklang stehend mit den Grundsätzen der Rechtsgleichheit sowie Verhältnismässigkeit (Erw. 2 f-h). Entscheid des Regierungsrates vom 24. Mai 2000 in Sachen R.P. gegen Polizeikommando. 622 Verwaltungsbehörden 2000 Aus den Erwägungen