144 Waffenhandelsbewilligung. - Es entspricht dem Sinn und Zweck des eidgenössischen Waffenrechtes, dass auch bisherige Waffenhändlerinnen und –händler, welche bereits unter dem abgelösten Waffenkonkordat zum Erwerb des altrechtlichen Patentes eine Prüfung absolviert haben, zur Erlangung einer neurechtlichen Waffenhandelsbewilligung unabdingbar ein entsprechendes Gesuch einreichen sowie eine neuerliche Prüfung ablegen und bestehen müssen (Erw. 2 b-e). - Die Pflicht zur Ablegung einer neuerlichen Prüfung stellt keine unzulässige Rückwirkung dar;