{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-05-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2000-144_2000-05-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4418", "Checksum": "4abf7d19d50728136029b52c9c036132"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 24.05.2000 AGVE_2000_144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 24.05.2000 AGVE_2000_144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 24.05.2000 AGVE_2000_144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Waffenhandelsbewilligung.\n- Es entspricht dem Sinn und Zweck des eidgenössischen Waffenrechtes, dass auch bisherige Waffenhändlerinnen und –händler, welche bereits unter dem abgelösten Waffenkonkordat zum Erwerb des altrechtlichen Patentes eine Prüfung absolviert haben, zur Erlangung einer neurechtlichen Waffenhandelsbewilligung unabdingbar ein entsprechendes Gesuch einreichen sowie eine neuerliche Prüfung ablegen und bestehen müssen (Erw. 2 b-e).\n- Die Pflicht zur Ablegung einer neuerlichen Prüfung stellt keine unzulässige Rückwirkung dar; zudem erweist sich die Prüfungspflicht nicht nur als sachgerecht, sondern auch im Einklang stehend mit den Grundsätzen der Rechtsgleichheit sowie Verhältnismässigkeit (Erw. 2 f-h)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:19:10", "Checksum": "fc81985b1555338afb37205821564fd5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 24.05.2000 AGVE_2000_144\nRegeste:\nWaffenhandelsbewilligung.\n- Es entspricht dem Sinn und Zweck des eidgenössischen Waffenrechtes, dass auch bisherige Waffenhändlerinnen und –händler, welche bereits unter dem abgelösten Waffenkonkordat zum Erwerb des altrechtlichen Patentes eine Prüfung absolviert haben, zur Erlangung einer neurechtlichen Waffenhandelsbewilligung unabdingbar ein entsprechendes Gesuch einreichen sowie eine neuerliche Prüfung ablegen und bestehen müssen (Erw. 2 b-e).\n- Die Pflicht zur Ablegung einer neuerlichen Prüfung stellt keine unzulässige Rückwirkung dar; zudem erweist sich die Prüfungspflicht nicht nur als sachgerecht, sondern auch im Einklang stehend mit den Grundsätzen der Rechtsgleichheit sowie Verhältnismässigkeit (Erw. 2 f-h).\n\n2000 Waffenrecht 621\n\nlich verneint (vgl. ...). Im Weiteren entspricht es nicht dem Sinn und\nZweck der Waffengesetzgebung, durch die an erleichterte Voraussetzungen geknüpfte Erteilung von Waffentragbewilligungen zum Aufbau eigentlicher Bürgerwehren beizutragen, welche sich den bewaffneten nachbarschaftlichen Schutz von Personen oder Sachen zur\nAufgabe machen. Der Schutz der Allgemeinheit sowie einzelner\ngefährdeter Personen und Sachen vor konkreten Gefährdungen gehört nämlich nach wie vor zum eigentlichen Kernbereich der Polizeiaufgaben sowie allfällig noch zum Funktionsbereich speziell ausgebildeter Berufsgruppen (vgl. § 6 der kantonalen Vollziehungsverordnung); eine beliebige Ausweitung des in diesem Bereich tätigen Personenkreises ist dagegen zur präventiven Vermeidung des Waffenmissbrauchs sowie allfälliger mit dem Waffentragen verbundener\nUnfälle abzulehnen. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang darauf\nhinzuweisen, dass gerade auch die von den Gemeinden in letzter Zeit\nspeziell eingesetzten Überwachungsgruppen unbewaffnet sind und\nlediglich Meldefunktionen ausüben. (...)\n\n144 Waffenhandelsbewilligung.\n- Es entspricht dem Sinn und Zweck des eidgenössischen Waffenrechtes, dass auch bisherige Waffenhändlerinnen und –händler, welche\nbereits unter dem abgelösten Waffenkonkordat zum Erwerb des\naltrechtlichen Patentes eine Prüfung absolviert haben, zur Erlangung\neiner neurechtlichen Waffenhandelsbewilligung unabdingbar ein\nentsprechendes Gesuch einreichen sowie eine neuerliche Prüfung\nablegen und bestehen müssen (Erw. 2 b-e).\n- Die Pflicht zur Ablegung einer neuerlichen Prüfung stellt keine unzulässige Rückwirkung dar; zudem erweist sich die Prüfungspflicht\nnicht nur als sachgerecht, sondern auch im Einklang stehend mit den\nGrundsätzen der Rechtsgleichheit sowie Verhältnismässigkeit (Erw. 2\nf-h).\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 24. Mai 2000 in Sachen R.P. gegen Polizeikommando.\n622 Verwaltungsbehörden 2000\n\nAus den Erwägungen\n\n2. (...)\nb) Gestützt auf die durch das schweizerische Stimmvolk dem\nBund am 26. September 1993 eingeräumte verfassungsmässige\nKompetenz zum Erlass von Vorschriften gegen den Missbrauch von\nWaffen, Waffenzubehör und Munition (vgl. Art. 40bis aBV bzw. neu\nArt. 107 Abs. 1 BV) hat der Bund das am 1. Januar 1999 in Kraft\ngetretene Waffengesetz samt Waffenverordnung erlassen. Mit diesen\nbeiden Erlassen ist durch den Bund in Bezug auf das Waffenrecht\nerstmals eine einheitliche und abschliessende Regelung getroffen\nworden. Demzufolge kommt dem früheren kantonalen Recht bzw.\ndem Waffenkonkordat seither auch keine Geltung mehr zu.\nc) Es steht vorliegend fest, dass der Beschwerdeführer nach\nbisherigem Kantons- bzw. Konkordatsrecht mit Waffen handeln\ndurfte. Unbestritten ist auch, dass er ein Gesuch um Erteilung einer\nbundesrechtlichen Waffenhandelsbewilligung stellen muss, will er\nweiterhin seinem Gewerbe nachgehen. So legt Art. 17 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz,\nWG) vom 20. Juni 1997 unter anderem fest, dass, wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, eine Waffenhandelsbewilligung benötigt.\n(...)\nVorliegend umstritten und deshalb nachfolgend zu prüfen, ist\ndagegen die Vorfrage, ob der Beschwerdeführer zur Erlangung einer\nneurechtlichen Waffenhandelsbewilligung eine neuerliche Prüfung\nablegen muss, obwohl er bereits zu einem früheren Zeitpunkt - noch\nunter der Geltung des Waffenkonkordats - zum Erwerb des altrechtlichen Patentes eine Prüfung absolviert hat.\nd) Gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. c WG erhält diejenige Person eine\nWaffenhandelsbewilligung, welche sich - abgesehen von den übrigen\nin dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen - auch in einer\n2000 Waffenrecht 623\n\n"}