2000 Waffenrecht 621 lich verneint (vgl. ...). Im Weiteren entspricht es nicht dem Sinn und Zweck der Waffengesetzgebung, durch die an erleichterte Vorausset- zungen geknüpfte Erteilung von Waffentragbewilligungen zum Auf- bau eigentlicher Bürgerwehren beizutragen, welche sich den bewaff- neten nachbarschaftlichen Schutz von Personen oder Sachen zur Aufgabe machen. Der Schutz der Allgemeinheit sowie einzelner gefährdeter Personen und Sachen vor konkreten Gefährdungen ge- hört nämlich nach wie vor zum eigentlichen Kernbereich der Polizei- aufgaben sowie allfällig noch zum Funktionsbereich speziell ausge- bildeter Berufsgruppen (vgl. § 6 der kantonalen Vollziehungsverord- nung); eine beliebige Ausweitung des in diesem Bereich tätigen Per- sonenkreises ist dagegen zur präventiven Vermeidung des Waffen- missbrauchs sowie allfälliger mit dem Waffentragen verbundener Unfälle abzulehnen. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gerade auch die von den Gemeinden in letzter Zeit speziell eingesetzten Überwachungsgruppen unbewaffnet sind und lediglich Meldefunktionen ausüben. (...) 144 Waffenhandelsbewilligung. - Es entspricht dem Sinn und Zweck des eidgenössischen Waffenrech- tes, dass auch bisherige Waffenhändlerinnen und –händler, welche bereits unter dem abgelösten Waffenkonkordat zum Erwerb des altrechtlichen Patentes eine Prüfung absolviert haben, zur Erlangung einer neurechtlichen Waffenhandelsbewilligung unabdingbar ein entsprechendes Gesuch einreichen sowie eine neuerliche Prüfung ablegen und bestehen müssen (Erw. 2 b-e). - Die Pflicht zur Ablegung einer neuerlichen Prüfung stellt keine unzu- lässige Rückwirkung dar; zudem erweist sich die Prüfungspflicht nicht nur als sachgerecht, sondern auch im Einklang stehend mit den Grundsätzen der Rechtsgleichheit sowie Verhältnismässigkeit (Erw. 2 f-h). Entscheid des Regierungsrates vom 24. Mai 2000 in Sachen R.P. gegen Po- lizeikommando. 622 Verwaltungsbehörden 2000 Aus den Erwägungen 2. (...) b) Gestützt auf die durch das schweizerische Stimmvolk dem Bund am 26. September 1993 eingeräumte verfassungsmässige Kompetenz zum Erlass von Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition (vgl. Art. 40bis aBV bzw. neu Art. 107 Abs. 1 BV) hat der Bund das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Waffengesetz samt Waffenverordnung erlassen. Mit diesen beiden Erlassen ist durch den Bund in Bezug auf das Waffenrecht erstmals eine einheitliche und abschliessende Regelung getroffen worden. Demzufolge kommt dem früheren kantonalen Recht bzw. dem Waffenkonkordat seither auch keine Geltung mehr zu. c) Es steht vorliegend fest, dass der Beschwerdeführer nach bisherigem Kantons- bzw. Konkordatsrecht mit Waffen handeln durfte. Unbestritten ist auch, dass er ein Gesuch um Erteilung einer bundesrechtlichen Waffenhandelsbewilligung stellen muss, will er weiterhin seinem Gewerbe nachgehen. So legt Art. 17 des Bundesge- setzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 unter anderem fest, dass, wer gewerbs- mässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Mu- nitionsbestandteile anbietet, eine Waffenhandelsbewilligung benötigt. (...) Vorliegend umstritten und deshalb nachfolgend zu prüfen, ist dagegen die Vorfrage, ob der Beschwerdeführer zur Erlangung einer neurechtlichen Waffenhandelsbewilligung eine neuerliche Prüfung ablegen muss, obwohl er bereits zu einem früheren Zeitpunkt - noch unter der Geltung des Waffenkonkordats - zum Erwerb des altrechtli- chen Patentes eine Prüfung absolviert hat. d) Gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. c WG erhält diejenige Person eine Waffenhandelsbewilligung, welche sich - abgesehen von den übrigen in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen - auch in einer 2000 Waffenrecht 623 Prüfung über ausreichende Kenntnisse der Waffen- und Munitions- arten sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen hat. Nach seinem Wortlaut verlangt Art. 17 Abs. 2 lit. c WG für sich allein gesehen keine bestimmte Prüfung. Hingegen bestimmt Art. 17 Abs. 4 WG, dass das zuständige Departement ein Prüfungsreglement erlässt. Dies ist mittels Reglement des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) vom 21. September 1998 über die Prü- fung für die Waffenhandelsbewilligung inzwischen auch bereits er- folgt. Das betreffende Reglement sieht vor, dass in einem theoreti- schen Teil unter anderem die Kenntnisse über das Waffen-, Kriegs- material- und Güterkontrollgesetz, die Kenntnisse der Waffen- und Munitionsarten sowie die Grundkenntnisse der Ballistik geprüft wer- den. Der praktische Teil der Prüfung umfasst die Identifizierung von Waffen und die Waffenmanipulation. Aus dem systematischen Zusammenhang der beiden vorge- nannten Bestimmungen ergibt sich ohne weiteres, dass der Gesetz- geber mit der Bestimmung in Art. 17 Abs. 2 lit. c WG allein die bun- desrechtliche Waffenhandelsprüfung als massgebend erachtete. Hätte die Meinung bestanden, dass andere Prüfungen anerkannt werden können, so etwa ausländische Zertifikate oder Prüfungen von priva- ten Organisationen oder eben auch altrechtliche Prüfungen, die durch die Kantone gestützt auf das Waffenkonkordat abgenommen worden sind, hätte dies im Bundesrecht selbst festgelegt werden müssen. Eine solche Bestimmung fehlt jedoch sowohl im Waffengesetz als auch in der Waffenverordnung. e) Ist geklärt, dass es sich bei der in Art. 17 Abs. 2 lit. c WG verlangten Prüfung um die bundesrechtliche Waffenhandelsprüfung im Sinne des hiefür neu geschaffenen Reglementes handelt, stellt sich nachfolgend die Frage, welche Personen sich dieser Prüfung unterziehen müssen bzw. unter Umständen davon befreit sind. Diese Frage beantwortet das Bundesrecht ganz klar: So legt zum einen die Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Muni- tion (Waffenverordnung, WV) vom 21. September 1998 in Art. 18 624 Verwaltungsbehörden 2000 Abs. 3 fest, dass keine praktische - jedoch die theoretische - Prüfung abzulegen hat, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis für Büchsenmacherinnen und -macher verfügt oder nicht mit Hand- oder Faustfeuerwaffen handelt. Wenn demnach selbst gelernte Büchsen- macherinnen und -macher mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis nicht vollständig von der Prüfungspflicht befreit werden, kann dies erst recht nicht für Waffenhändlerinnen und -händler gelten, deren kantonale Bewilligungen auf Prüfungen beruhen, die gestützt auf inzwischen aufgehobenes kantonales Recht abgelegt wurden. Dass es sich bei der fehlenden Statuierung einer fortwährenden Geltung altrechtlicher Prüfungen um einen gewollten Entscheid des Gesetz- gebers handelt, ergibt sich zudem auch aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Gemäss Art. 1 Abs. 1 WG bezweckt das Bundesrecht näm- lich gerade, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffen- ubehör und Munition zu bekämpfen. Bei der Erreichung dieses Zieles kommt dem Waffenhandel eine besonders wichtige Funktion zu. So müssen Waffenhändlerinnen und -händlern genau wissen, welche Waffen für den Handel vollständig verboten sind, welche Waffen aufgrund eines Waffenerwerbsscheins erworben werden dür- fen und welche Waffen nicht unter den Geltungsbereich des Waffen- gesetzes fallen und damit frei gehandelt werden können. Dazu müs- sen angesichts der Komplexität der Materie umfassende Kenntnisse über die Waffenarten und über die gesetzlichen Bestimmungen vor- handen sein. Dem Nachweis dieser Kenntnisse dient exakt die neue bundesrechtliche Prüfung. Die früheren kantonalen Prüfungen, die je nach Kanton verschiedene Anforderungen an die Kandidatinnen und Kandidaten stellten, können keinen genügenden Ersatz darstellen, zumal das neue Waffenrecht und andere relevante Bundeserlasse - beispielsweise das Kriegsmaterialgesetz, das Güterkontrollgesetz oder das Sprengstoffgesetz - teilweise nicht Gegenstand der altrecht- lichen kantonalen Prüfungen waren bzw. wegen ihres Erlassdatums gar nicht sein konnten. Ebenso bietet die bisher klaglose Führung von Waffenhandelsbetrieben als solche keine ausreichende Gewähr, 2000 Waffenrecht 625 dass die betreffenden Gesuchstellenden auch die notwendigen Kenntnisse über die Tragweite und Anwendung des neuen Waffen- rechts besitzen. Demzufolge ist - abgesehen von den beiden in Art. 18 Abs. 3 der Waffenverordnung ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen von der generellen Prüfungspflicht - das Ablegen von theoretischen und praktischen Prüfungen für alle übrigen Gesuch- stellenden und damit auch den Beschwerdeführer als unabdingbar zu erklären. Der Bundesgesetzgeber hat bewusst unterlassen, in der Über- gangsbestimmung des Waffengesetzes eine Ausnahmeregelung für bereits praktizierende Waffenhändlerinnen und -händler vorzusehen. Stattdessen hat er in Art. 42 Abs. 1 WG ausdrücklich und vorbehalt- los bestimmt, dass gerade auch jene Personen, welche nach bisheri- gem kantonalem Recht mit Waffen haben handeln dürfen und dieses Recht behalten wollen, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes ein Gesuch um eine Bewilligung gemäss Art. 17 WG stel- len müssen. Im Falle der Einhaltung dieser Verhaltensanordnung bleibt das besagte bisherige Recht gemäss Art. 42 Abs. 2 WG zu- mindest bis zu jenem Zeitpunkt bestehen, bis über das Gesuch ent- schieden ist (vgl. ...). f) Indem - wie vorgängig dargelegt - die Bestimmungen der geltenden Waffengesetzgebung auf Personen wie den Beschwerde- führer Anwendung finden, kann auch keine unzulässige Rückwir- kung gesehen werden. So bietet nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung das aus Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (aBV) vom 29. Mai 1874 (vgl. Art 9 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) abgeleitete Rückwirkungsverbot grundsätzlich nur Schutz vor der Anwendung gesetzlicher Ordnungen, die an einen Sachverhalt anknüpfen, der in der Vergangenheit liegt und vor Erlass der betreffenden Regelungen abgeschlossen worden ist. Keine uner- laubte (bzw. eine sogenannte unechte) Rückwirkung liegt hingegen vor, wenn der Gesetzgeber lediglich auf Verhältnisse abstellt, die 626 Verwaltungsbehörden 2000 zwar unter der alten Rechtssituation entstanden sind, beim Inkraft- treten des neuen Rechts aber noch andauern. Es ist somit nicht ver- boten, zeitlich noch offene Sachverhalte für die Zukunft neuen Rechtsfolgen zu unterstellen, sofern dem nicht wohlerworbene Rech- te entgegenstehen (vgl. BGE 122 II 124; 119 Ia 254 E. 3; 116 Ia 207 E. 4a; 113 Ia 412 E. 6 S. 425). Vorliegend wird durch die Anwendung der geltenden neuen Waffengesetzgebung gerade an kein in der Vergangenheit liegendes, abgeschlossenes Ereignis angeknüpft. Vielmehr ist der Beschwerde- führer vor und auch nach dem Inkrafttreten der Waffengesetzgebung der Tätigkeit des Waffenhandels nachgegangen. Da dem Beschwer- deführer darüber hinaus auch kein wohlerworbenes Recht auf eine entsprechende Bewilligung zusteht, ist nicht ersichtlich, weshalb die Auswirkungen der Neuregelung gegen das Rückwirkungsverbot verstossen sollen. g) aa) Im Weiteren hält das neue Waffenrecht auch vor dem Rechtsgleichheitsgrundsatz stand. (...) Indem der Gesetzgeber vorliegend hinsichtlich der Frage der Prüfungspflicht im Rahmen der Übergangsbestimmung keine Diffe- renzierung zwischen bereits praktizierenden Waffenhändlerinnen und -händlern sowie Gesuchstellenden ohne entsprechende Praxis vorge- nommen hat, hat er keine den Grundsatz der Rechtsgleichheit verlet- zende Regelung getroffen. Es wäre zwar grundsätzlich denkbar ge- wesen, Personen mit entsprechender Praxis von einer erneuten Prü- fungspflicht auszunehmen. Auf diese Möglichkeit hat der Gesetzge- ber aber zugunsten einer möglichst schnellen sowie umfassenden und damit wiederum auch rechtsgleichen Verwirklichung der strengeren Neuordnung bewusst verzichtet (vgl. hiezu auch E. 2 e). (...) h) aa) Der Übergang vom alten zum neuen Recht hat jeweils auch dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu genügen. Dieser Grundsatz ist gewahrt: Stellt der Gesetzgeber durch die Änderung einer Regelung bzw. durch eine Neuordnung fest, dass ein Bedürfnis für eine spezifische Ordnung besteht, so liegt es zwar grundsätzlich 2000 Waffenrecht 627 im öffentlichen Interesse, diese Neuordnung möglichst bald zu ver- wirklichen. Auch ohne besondere zeitliche Dringlichkeit ist deshalb ein Erlass ohne Verzug möglichst flächendeckend in Kraft zu setzen, wenn nicht besondere Gründe gebieten, den Termin des Wirksam- werdens hinauszuschieben. Die vorliegend vorgesehene Unterstel- lung auch der bereits praktizierenden Waffenhändlerinnen und - händler unter die Prüfungspflicht stellt wie bereits dargelegt eine geeignete Massnahme dar, die Zwecke des neuen Waffenrechtes zu erreichen. Eine andere, mildere Massnahme, die dieser Zweckverfol- gung in gleicher Weise dienen könnte, ist nicht ersichtlich. Zudem ist die Absolvierung einer neuerlichen Prüfung den betroffenen Waffen- händlerinnen und -händlern auch zumutbar, ist doch dem öffentli- chen Interessen an einer möglichst effizienten und flächendeckenden Verwirklichung des Gesetzeszieles zweifellos ein höheres Gewicht beizumessen als den privaten Interessen dieses Personenkreises an einer Sonderbehandlung. (...) 2000 Zivilschutz 629 VIII. Zivilschutz 145 Schutzraumbaupflicht. - Sicherstellung, dass gemeinsame Schutzräume spätestens drei Jahre nach Baubeginn des ersten betroffenen Bauvorhabens erstellt werden (Erw. 2 b). - Bankgarantie als Sicherheitsleistung für die ordnungsgemässe Aus- führung der Schutzräume bzw. für eine allfällige Ersatzabgabe (Erw. 2 b). Entscheid des Regierungsrates vom 6. September 2000 in Sachen F., S. & P. gegen Gesundheitsdepartement. Aus den Erwägungen 2. a) Die Beschwerdeführenden beantragen, anstelle einer un- verzinsten Bareinzahlung eine unwiderrufliche Bankgarantie durch die X. Bank stellen zu dürfen. Demgegenüber führte die Abteilung Zivile Verteidigung aus, dass von ihr Bankgarantien zur Sicherstellung der Baupflicht nicht anerkannt würden, da bei Nichterstellung des Schutzraumes die Ver- fügbarkeit der Mittel nicht in jedem Fall gewährleistet sei (Bauherr- schaft nicht alleinige Verhandlungspartnerin, Ablauf der Bankgaran- tie, Besitzerwechsel etc.). Seit mehreren Jahren würden im Kanton Aargau die Sicherheitsleistungen verfügt. Die verfügten Beträge der Sicherheitsleistungen hätten bis anhin immer auf die Bestandesrech- nung der Gemeinde, Konto 2288, einbezahlt werden müssen. Dieses Vorgehen habe sich bisher bewährt und bis heute zu keinen Proble- men geführt. Der einbezahlte Betrag werde der Bauherrschaft nach Fertigstellung und erfolgreicher Abnahme des Schutzraumes unver- zinst zurückerstattet.