Vielmehr handelt es sich dabei um subjektive Einschätzungen des eigenen privaten Umfeldes, welche sich nicht schlüssig haben belegen lassen. Im Rahmen der vorgängigen polizeilichen Befragung hatte der Beschwerdeführer die Frage nach einer konkreten persönlichen Gefährdung denn auch ausdrück- 2000 Waffenrecht 621