27, S. 1071). b) Im vorliegenden Fall erfüllt der Beschwerdeführer zwar die Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins nach Art. 8 Abs. 2 WG. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer aber gerade nicht gelungen ist, in Bezug auf den für die Waffentragbewilligung zusätzlich verlangten Bedürfnisnachweis glaubhaft zu machen, dass nur durch das Tragen einer Waffe einer konkreten Gefährdung begegnet werden kann.