schliessende Präzisierung vorgenommen hat, ist sogleich festzuhalten, dass aus den Materialien zur Bundesbestimmung hervorgeht, dass bereits der Bundesgesetzgeber zwecks präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs einen engen Kreis der denkbaren Waffenträgerinnen und -träger im Auge hatte. Diese im Vergleich zur Frage des Waffenerwerbs restriktivere Haltung lässt sich darauf zurückführen, dass der Gesetzgeber die Gefährdung beim Waffentragen offensichtlich viel grösser als die Gefährdung beim blossen Erwerb einer Waffe einstufte (vgl. Botschaft zum Waffengesetz vom 24. Januar 1996, BBl 1996 I, Art. 27, S. 1071). b)