29 Abs. 2 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffenverordnung, WV] vom 21. September 1998). Das Bedürfnis, eine Waffe zu tragen, kann gemäss § 6 Abs. 1 der kantonalen Vollziehungsverordnung insbesondere gegeben sein bei Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Stellung einer tatsächlichen Gefährdung ausgesetzt sind. Dazu gehören gemäss § 6 Abs. 2 der kantonalen Vollziehungsverordnung namentlich Personen, die im Sicherheitsdienst (lit. a) sowie Schmuck- oder Pelzwarenhandel (lit. b) tätig sind, oder Begleitpersonen von Geld- und Wertsachentransporten (lit.