c). Im Kanton Aargau entscheidet das Polizeikommando über die Erteilung der Waffentragbewilligung, nachdem die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis über die bestandene Prüfung erbracht hat (§ 8 der Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 25. November 1998). Zur Prüfung wird dabei allerdings nur zugelassen, wer die Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a und b WG erfüllt. Die Behörde prüft hiezu, ob die Angaben glaubhaft sind und insbesondere ob der Bedürfnisnachweis gegeben ist (Art. 29 Abs. 2 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffenverordnung, WV] vom 21. September 1998).