Nach Art. 27 Abs. 2 WG erhält diejenige Person eine Waffentragbewilligung, welche zum einen die folgenden Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins nach Art. 8 Abs. 2 WG erfüllt: [1] vollendetes 18. Altersjahr; [2] keine Entmündigung; [3] kein Anlass zur Annahme, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet; [4] kein ungelöschter Eintrag im Strafregister wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen (lit.