Klar abzugrenzen vom Waffentragen ist somit das blosse Mitführen einer Waffe zu zivilen oder militärischen Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess- und Jagdvereinen, welches gemäss Art. 28 WG keiner Waffentragbewilligung voraussetzt, da - wie bei den vorgenannten beruflichen Tätigkeiten - unter dem Gesichtspunkt der Missbrauchsbekämpfung hiefür kein Handlungsbedarf besteht. 2000 Waffenrecht 619