Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung benötigt eine Waffentragbewilligung nur, aber immerhin, wer in der Öffentlichkeit eine Waffe tragen will. Hievon ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber einer Jagdbewilligung, Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sowie Wildhüterinnen und Wildhüter im Rahmen ihrer entsprechenden beruflichen Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 4 WG), d.h. soweit die aufgezählten Personengruppen nicht auch ausserhalb ihrer beruflichen Tätigkeiten eine Waffe tragen wollen. Klar abzugrenzen vom Waffentragen ist somit das blosse Mitführen einer Waffe zu zivilen oder militärischen Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess- und Jagdvereinen, welches gemäss Art.