2. a) Mit dem gestützt auf Art. 40bis der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) erlassenen Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 hat das Tragen einer Waffe, d.h. das Recht von Personen, eine geladene Waffe auf sich, also auf ihrem Körper, zu tragen und zu jeder Zeit zum Einsatz bereitzuhalten, erstmals eine gesamtschweizerische Regelung erfahren. Zentral ist in diesem Zusammenhang die Regelung in Art. 27 WG. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung benötigt eine Waffentragbewilligung nur, aber immerhin, wer in der Öffentlichkeit eine Waffe tragen will.