nahme bestehe, die Beschwerdeführerin könnte sich selbst oder Dritte durch eine Waffe gefährden. 3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Wiederaushändigung des Waffenerwerbsscheins im Sinne einer durch den Bundesgesetzgeber angestrebten, einheitlich strengen Bewilligungspraxis zu Recht abgelehnt bzw. die früher erteilte Bewilligung wegen Wegfalls der für die Bewilligung notwendigen Voraussetzungen widerrufen. (...)