Zwar ist einzuräumen, dass diesen Eindrücken kein medizinisch diagnostischer Charakter zukommt, hingegen belegen sie gewisse offensichtliche Verhaltensauffälligkeiten, die für die vorliegend zu beurteilenden Fragen relevant sind. Überdies ist auch im Journalauszug des Polizeikommandos A. vom 29. Oktober 1999 festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin bereits am 22. Oktober 1999 innerhalb von nur 30 Minuten zweimal "in verwirrtem Zustand" bei der Kantonspolizei B. vorgesprochen und dabei mit wenig glaubhaften Angaben angezeigt habe, sie werde von Sekten ("Christen") verfolgt.