2000 Waffenrecht 617 ven Vermeidung eines Waffenmissbrauchs sowie auch allfälliger mit dem Waffenbesitz verbundener Unfallrisiken angezeigt sei, den Waffenerwerbsschein der Beschwerdeführerin weiterhin einzubehalten. So hat sich zum einen dem Informationsbericht der Kantonspolizei vom 16. November 1999 entnehmen lassen, dass der den Bericht verfassende Polizist (...) aufgrund seines persönlichen Gesprächs mit der Beschwerdeführerin den Eindruck gewonnen habe, dass diese psychisch krank oder zumindest angeschlagen sei.