{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-03-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2000-143_2000-03-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4417", "Checksum": "3f744f5c4aed4c43ce64909b00753692"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 22.03.2000 AGVE_2000_143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 22.03.2000 AGVE_2000_143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 22.03.2000 AGVE_2000_143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Waffentragbewilligung.\n- Im Rahmen des für die Erteilung der Waffentragbewilligung unter anderem zu erbringenden Bedürfnisnachweises ist glaubhaft zu machen, dass nur mit einer in der Öffentlichkeit auf dem Körper getragenen, funktionsbereiten Faustfeuerwaffe einer tatsächlich bestehenden, konkreten persönlichen Gefährdung begegnet werden kann (Erw. 2 a und b)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:19:17", "Checksum": "22b092d80f08043007273a31a89ec9e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 22.03.2000 AGVE_2000_143\nRegeste:\nWaffentragbewilligung.\n- Im Rahmen des für die Erteilung der Waffentragbewilligung unter anderem zu erbringenden Bedürfnisnachweises ist glaubhaft zu machen, dass nur mit einer in der Öffentlichkeit auf dem Körper getragenen, funktionsbereiten Faustfeuerwaffe einer tatsächlich bestehenden, konkreten persönlichen Gefährdung begegnet werden kann (Erw. 2 a und b).\n\n2000 Waffenrecht 617\n\nven Vermeidung eines Waffenmissbrauchs sowie auch allfälliger mit\ndem Waffenbesitz verbundener Unfallrisiken angezeigt sei, den Waffenerwerbsschein der Beschwerdeführerin weiterhin einzubehalten.\nSo hat sich zum einen dem Informationsbericht der Kantonspolizei\nvom 16. November 1999 entnehmen lassen, dass der den Bericht\nverfassende Polizist (...) aufgrund seines persönlichen Gesprächs mit\nder Beschwerdeführerin den Eindruck gewonnen habe, dass diese\npsychisch krank oder zumindest angeschlagen sei. Zwar ist einzuräumen, dass diesen Eindrücken kein medizinisch diagnostischer\nCharakter zukommt, hingegen belegen sie gewisse offensichtliche\nVerhaltensauffälligkeiten, die für die vorliegend zu beurteilenden\nFragen relevant sind. Überdies ist auch im Journalauszug des Polizeikommandos A. vom 29. Oktober 1999 festgehalten worden, dass\ndie Beschwerdeführerin bereits am 22. Oktober 1999 innerhalb von\nnur 30 Minuten zweimal \"in verwirrtem Zustand\" bei der Kantonspolizei B. vorgesprochen und dabei mit wenig glaubhaften Angaben angezeigt habe, sie werde von Sekten (\"Christen\") verfolgt.\nSchliesslich haben auch die im Rahmen der Anzeige \"B.\" (vgl. ...) -\nwenn auch nie nachweislich substanziiert - erhobenen Vorwürfe (Lebensgefährdung des Chefs) nicht dazu beitragen können, die bereits\ndurch die vorgenannten Umstände gewonnene Überzeugung der\nVorinstanz zu zerstreuen, dass vorliegend ernsthaft Anlass zur Annahme bestehe, die Beschwerdeführerin könnte sich selbst oder\nDritte durch eine Waffe gefährden.\n3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Wiederaushändigung des Waffenerwerbsscheins im Sinne einer durch den Bundesgesetzgeber angestrebten,\neinheitlich strengen Bewilligungspraxis zu Recht abgelehnt bzw. die\nfrüher erteilte Bewilligung wegen Wegfalls der für die Bewilligung\nnotwendigen Voraussetzungen widerrufen. (...)\n\n143 Waffentragbewilligung.\n- Im Rahmen des für die Erteilung der Waffentragbewilligung unter\nanderem zu erbringenden Bedürfnisnachweises ist glaubhaft zu\n618 Verwaltungsbehörden 2000\n\nmachen, dass nur mit einer in der Öffentlichkeit auf dem Körper\ngetragenen, funktionsbereiten Faustfeuerwaffe einer tatsächlich bestehenden, konkreten persönlichen Gefährdung begegnet werden\nkann (Erw. 2 a und b).\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 22. März 2000 in Sachen M.G. gegen\nPolizeikommando.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Mit dem gestützt auf Art. 40bis der Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) erlassenen Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition\n(Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 hat das Tragen einer Waffe,\nd.h. das Recht von Personen, eine geladene Waffe auf sich, also auf\nihrem Körper, zu tragen und zu jeder Zeit zum Einsatz bereitzuhalten, erstmals eine gesamtschweizerische Regelung erfahren. Zentral\nist in diesem Zusammenhang die Regelung in Art. 27 WG. Gemäss\nAbs. 1 dieser Bestimmung benötigt eine Waffentragbewilligung nur,\naber immerhin, wer in der Öffentlichkeit eine Waffe tragen will.\nHievon ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber einer Jagdbewilligung, Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sowie Wildhüterinnen und Wildhüter im Rahmen ihrer entsprechenden beruflichen\nTätigkeiten (Art. 27 Abs. 4 WG), d.h. soweit die aufgezählten Personengruppen nicht auch ausserhalb ihrer beruflichen Tätigkeiten eine\nWaffe tragen wollen. Klar abzugrenzen vom Waffentragen ist somit\ndas blosse Mitführen einer Waffe zu zivilen oder militärischen Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess- und Jagdvereinen,\nwelches gemäss Art. 28 WG keiner Waffentragbewilligung voraussetzt, da - wie bei den vorgenannten beruflichen Tätigkeiten - unter\ndem Gesichtspunkt der Missbrauchsbekämpfung hiefür kein Handlungsbedarf besteht.\n2000 Waffenrecht 619\n\n"}