2000 Waffenrecht 617 ven Vermeidung eines Waffenmissbrauchs sowie auch allfälliger mit dem Waffenbesitz verbundener Unfallrisiken angezeigt sei, den Waf- fenerwerbsschein der Beschwerdeführerin weiterhin einzubehalten. So hat sich zum einen dem Informationsbericht der Kantonspolizei vom 16. November 1999 entnehmen lassen, dass der den Bericht verfassende Polizist (...) aufgrund seines persönlichen Gesprächs mit der Beschwerdeführerin den Eindruck gewonnen habe, dass diese psychisch krank oder zumindest angeschlagen sei. Zwar ist einzu- räumen, dass diesen Eindrücken kein medizinisch diagnostischer Charakter zukommt, hingegen belegen sie gewisse offensichtliche Verhaltensauffälligkeiten, die für die vorliegend zu beurteilenden Fragen relevant sind. Überdies ist auch im Journalauszug des Poli- zeikommandos A. vom 29. Oktober 1999 festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin bereits am 22. Oktober 1999 innerhalb von nur 30 Minuten zweimal "in verwirrtem Zustand" bei der Kan- tonspolizei B. vorgesprochen und dabei mit wenig glaubhaften An- gaben angezeigt habe, sie werde von Sekten ("Christen") verfolgt. Schliesslich haben auch die im Rahmen der Anzeige "B." (vgl. ...) - wenn auch nie nachweislich substanziiert - erhobenen Vorwürfe (Le- bensgefährdung des Chefs) nicht dazu beitragen können, die bereits durch die vorgenannten Umstände gewonnene Überzeugung der Vorinstanz zu zerstreuen, dass vorliegend ernsthaft Anlass zur An- nahme bestehe, die Beschwerdeführerin könnte sich selbst oder Dritte durch eine Waffe gefährden. 3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Gesuch der Be- schwerdeführerin auf Wiederaushändigung des Waffenerwerbs- scheins im Sinne einer durch den Bundesgesetzgeber angestrebten, einheitlich strengen Bewilligungspraxis zu Recht abgelehnt bzw. die früher erteilte Bewilligung wegen Wegfalls der für die Bewilligung notwendigen Voraussetzungen widerrufen. (...) 143 Waffentragbewilligung. - Im Rahmen des für die Erteilung der Waffentragbewilligung unter anderem zu erbringenden Bedürfnisnachweises ist glaubhaft zu 618 Verwaltungsbehörden 2000 machen, dass nur mit einer in der Öffentlichkeit auf dem Körper getragenen, funktionsbereiten Faustfeuerwaffe einer tatsächlich be- stehenden, konkreten persönlichen Gefährdung begegnet werden kann (Erw. 2 a und b). Entscheid des Regierungsrates vom 22. März 2000 in Sachen M.G. gegen Polizeikommando. Aus den Erwägungen 2. a) Mit dem gestützt auf Art. 40bis der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) erlas- senen Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 hat das Tragen einer Waffe, d.h. das Recht von Personen, eine geladene Waffe auf sich, also auf ihrem Körper, zu tragen und zu jeder Zeit zum Einsatz bereitzuhal- ten, erstmals eine gesamtschweizerische Regelung erfahren. Zentral ist in diesem Zusammenhang die Regelung in Art. 27 WG. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung benötigt eine Waffentragbewilligung nur, aber immerhin, wer in der Öffentlichkeit eine Waffe tragen will. Hievon ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber einer Jagdbe- willigung, Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sowie Wildhüterin- nen und Wildhüter im Rahmen ihrer entsprechenden beruflichen Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 4 WG), d.h. soweit die aufgezählten Perso- nengruppen nicht auch ausserhalb ihrer beruflichen Tätigkeiten eine Waffe tragen wollen. Klar abzugrenzen vom Waffentragen ist somit das blosse Mitführen einer Waffe zu zivilen oder militärischen Kur- sen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess- und Jagdvereinen, welches gemäss Art. 28 WG keiner Waffentragbewilligung voraus- setzt, da - wie bei den vorgenannten beruflichen Tätigkeiten - unter dem Gesichtspunkt der Missbrauchsbekämpfung hiefür kein Hand- lungsbedarf besteht. 2000 Waffenrecht 619 Nach Art. 27 Abs. 2 WG erhält diejenige Person eine Waffen- tragbewilligung, welche zum einen die folgenden Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins nach Art. 8 Abs. 2 WG erfüllt: [1] vollendetes 18. Altersjahr; [2] keine Entmündigung; [3] kein Anlass zur Annahme, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet; [4] kein ungelöschter Eintrag im Strafregister we- gen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen (lit. a). Zudem muss die Person glaubhaft machen, dass sie - im Beruf oder in der Freizeit - eine Waffe benötigt, um sich selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefähr- dung zu schützen (lit. b) sowie schliesslich eine Prüfung über die Handhabung von Waffen und über die Kenntnis der rechtlichen Vor- aussetzungen des Waffengebrauchs bestanden haben (lit. c). Im Kanton Aargau entscheidet das Polizeikommando über die Erteilung der Waffentragbewilligung, nachdem die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis über die bestandene Prüfung erbracht hat (§ 8 der Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 25. November 1998). Zur Prüfung wird dabei allerdings nur zugelassen, wer die Voraussetzun- gen gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a und b WG erfüllt. Die Behörde prüft hiezu, ob die Angaben glaubhaft sind und insbesondere ob der Be- dürfnisnachweis gegeben ist (Art. 29 Abs. 2 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffenverordnung, WV] vom 21. September 1998). Das Bedürfnis, eine Waffe zu tragen, kann gemäss § 6 Abs. 1 der kantonalen Vollziehungsverordnung ins- besondere gegeben sein bei Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Stellung einer tatsächlichen Gefährdung ausgesetzt sind. Dazu ge- hören gemäss § 6 Abs. 2 der kantonalen Vollziehungsverordnung namentlich Personen, die im Sicherheitsdienst (lit. a) sowie Schmuck- oder Pelzwarenhandel (lit. b) tätig sind, oder Begleitper- sonen von Geld- und Wertsachentransporten (lit. c). Obwohl das kantonale Recht demzufolge lediglich eine beispielhafte, nicht ab- 620 Verwaltungsbehörden 2000 schliessende Präzisierung vorgenommen hat, ist sogleich festzuhal- ten, dass aus den Materialien zur Bundesbestimmung hervorgeht, dass bereits der Bundesgesetzgeber zwecks präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs einen engen Kreis der denkbaren Waffenträ- gerinnen und -träger im Auge hatte. Diese im Vergleich zur Frage des Waffenerwerbs restriktivere Haltung lässt sich darauf zurückführen, dass der Gesetzgeber die Gefährdung beim Waffentragen offen- sichtlich viel grösser als die Gefährdung beim blossen Erwerb einer Waffe einstufte (vgl. Botschaft zum Waffengesetz vom 24. Januar 1996, BBl 1996 I, Art. 27, S. 1071). b) Im vorliegenden Fall erfüllt der Beschwerdeführer zwar die Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins nach Art. 8 Abs. 2 WG. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer aber gerade nicht gelungen ist, in Bezug auf den für die Waffentragbewil- ligung zusätzlich verlangten Bedürfnisnachweis glaubhaft zu ma- chen, dass nur durch das Tragen einer Waffe einer konkreten Gefähr- dung begegnet werden kann. So ist es nicht aktenkundig und liegen auch keine ausreichenden Indizien dafür vor, dass der Beschwerde- führer in seinem Wohnumfeld tatsächlich einer konkreten persönli- chen Gefährdung oder Drohung ausgesetzt gewesen ist bzw. immer noch ist. Zumindest ist davon auszugehen, dass es sich bei den ge- schilderten Gefährdungsmomenten nicht um solche gehandelt hat, die das allgemein zumutbare Mass überstiegen haben und welchen nur mit einer in der Öffentlichkeit auf dem Körper getragenen, funk- tionsbereiten Faustfeuerwaffe entgegengetreten werden kann. Die in der Beschwerdeschrift geschilderten Situationen reichen auf jeden Fall nicht aus, den strengen gesetzlichen Anforderungen an den Be- dürfnisnachweis zu genügen. Vielmehr handelt es sich dabei um subjektive Einschätzungen des eigenen privaten Umfeldes, welche sich nicht schlüssig haben belegen lassen. Im Rahmen der vorgängi- gen polizeilichen Befragung hatte der Beschwerdeführer die Frage nach einer konkreten persönlichen Gefährdung denn auch ausdrück- 2000 Waffenrecht 621 lich verneint (vgl. ...). Im Weiteren entspricht es nicht dem Sinn und Zweck der Waffengesetzgebung, durch die an erleichterte Vorausset- zungen geknüpfte Erteilung von Waffentragbewilligungen zum Auf- bau eigentlicher Bürgerwehren beizutragen, welche sich den bewaff- neten nachbarschaftlichen Schutz von Personen oder Sachen zur Aufgabe machen. Der Schutz der Allgemeinheit sowie einzelner gefährdeter Personen und Sachen vor konkreten Gefährdungen ge- hört nämlich nach wie vor zum eigentlichen Kernbereich der Polizei- aufgaben sowie allfällig noch zum Funktionsbereich speziell ausge- bildeter Berufsgruppen (vgl. § 6 der kantonalen Vollziehungsverord- nung); eine beliebige Ausweitung des in diesem Bereich tätigen Per- sonenkreises ist dagegen zur präventiven Vermeidung des Waffen- missbrauchs sowie allfälliger mit dem Waffentragen verbundener Unfälle abzulehnen. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gerade auch die von den Gemeinden in letzter Zeit speziell eingesetzten Überwachungsgruppen unbewaffnet sind und lediglich Meldefunktionen ausüben. (...) 144 Waffenhandelsbewilligung. - Es entspricht dem Sinn und Zweck des eidgenössischen Waffenrech- tes, dass auch bisherige Waffenhändlerinnen und –händler, welche bereits unter dem abgelösten Waffenkonkordat zum Erwerb des altrechtlichen Patentes eine Prüfung absolviert haben, zur Erlangung einer neurechtlichen Waffenhandelsbewilligung unabdingbar ein entsprechendes Gesuch einreichen sowie eine neuerliche Prüfung ablegen und bestehen müssen (Erw. 2 b-e). - Die Pflicht zur Ablegung einer neuerlichen Prüfung stellt keine unzu- lässige Rückwirkung dar; zudem erweist sich die Prüfungspflicht nicht nur als sachgerecht, sondern auch im Einklang stehend mit den Grundsätzen der Rechtsgleichheit sowie Verhältnismässigkeit (Erw. 2 f-h). Entscheid des Regierungsrates vom 24. Mai 2000 in Sachen R.P. gegen Po- lizeikommando.