Überdies ist auch im Journalauszug des Polizeikommandos A. vom 29. Oktober 1999 festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin bereits am 22. Oktober 1999 innerhalb von nur 30 Minuten zweimal "in verwirrtem Zustand" bei der Kantonspolizei B. vorgesprochen und dabei mit wenig glaubhaften Angaben angezeigt habe, sie werde von Sekten ("Christen") verfolgt. Schliesslich haben auch die im Rahmen der Anzeige "B." (vgl. ...) - wenn auch nie nachweislich substanziiert - erhobenen Vorwürfe (Lebensgefährdung des Chefs) nicht dazu beitragen können, die bereits durch die vorgenannten Umstände gewonnene Überzeugung der Vorinstanz zu zerstreuen, dass vorliegend ernsthaft Anlass zur An-