Im Rahmen der vorliegenden Prüfung ist im Weiteren zu berücksichtigen, dass sich die Vorinstanz unabhängig vom vorweg Gesagten auch durch verschiedene weitere Umstände bzw. Geschehnisse zu Recht veranlasst gesehen hat, die Wiederaushändigung des Waffenerwerbsscheins zu verweigern bzw. die Erteilung des Waffenerwerbsscheins zu widerrufen. Dementsprechend hat denn auch erst die Gesamtheit der gewonnenen Erkenntnisse die Vorinstanz letztlich zum Schluss geführt, dass es zumindest derzeit zur präventi- 2000 Waffenrecht 617