Der auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ausgestellten Bestätigung lässt sich denn grundsätzlich auch nur entnehmen, dass nach Auffassung von H.K. die Beschwerdeführerin trotz der fehlenden normalen Sehkraft - zumindest unter den Bedingungen eines Schiesskellers - den Umgang mit der Waffe beherrsche. Im Rahmen der vorliegenden Prüfung ist im Weiteren zu berücksichtigen, dass sich die Vorinstanz unabhängig vom vorweg Gesagten auch durch verschiedene weitere Umstände bzw. Geschehnisse zu Recht veranlasst gesehen hat, die Wiederaushändigung des Waffenerwerbsscheins zu verweigern bzw. die Erteilung des Waffenerwerbsscheins zu widerrufen.