An der deutlichen Aussagekraft dieser ärztlichen Einschätzung hat vorliegend auch die eingereichte Bestätigung des Leiters des Schiesskellers K. in S. nichts zu ändern vermocht. Der auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ausgestellten Bestätigung lässt sich denn grundsätzlich auch nur entnehmen, dass nach Auffassung von H.K. die Beschwerdeführerin trotz der fehlenden normalen Sehkraft - zumindest unter den Bedingungen eines Schiesskellers - den Umgang mit der Waffe beherrsche.