Vorliegend ist in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung, dass nach der Beurteilung des Bezirksarzt-Stellvertreters Dr. med. L.W. die Beschwerdeführerin angesichts ihrer starken Sehbehinderung (praktisch blind auf einem Auge, ein Restvisus von lediglich knapp 20 % auf dem andern) schon aus medizinischen Gründen nicht in der Lage ist, mit einer Waffe zu hantieren bzw. eine solche mit der gebotenen Sicherheit einzusetzen. An der deutlichen Aussagekraft dieser ärztlichen Einschätzung hat vorliegend auch die eingereichte Bestätigung des Leiters des Schiesskellers K. in S. nichts zu ändern vermocht.