Dennoch kann es bei der Prüfung des Gesuches auf Erteilung eines Waffenerwerbsscheins im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 lit. c WG nicht ausser Acht gelassen werden, ob bereits im Beurteilungszeitpunkt deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einem allfälligen späteren Hantieren mit der erworbenen Waffe Situationen entstehen werden, die zu einer Selbst- oder Drittgefährdung führen könnten. Vorliegend ist in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung, dass nach der Beurteilung des Bezirksarzt-Stellvertreters Dr. med.