In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt der Regierungsrat vorliegend ebenfalls zum Schluss, dass es im vorweg beschriebenen Sinne tatsächlich ernsthaften Anlass zur Annahme gegeben hat bzw. gibt, dass die Beschwerdeführerin sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnte. Dabei ist mit der Beschwerdeführerin zwar zunächst festzustellen, dass es im Rahmen der Er- 616 Verwaltungsbehörden 2000