Analog zu den zweitgenannten Fällen sind auch jene Konstellationen zu behandeln, bei welchen Personen durch Bewilligungen - wie im Falle des Waffenerwerbsscheins - ermächtigt werden, eine bestimmte Handlung innerhalb einer festgesetzten Frist vorzunehmen, von der betreffenden Bewilligung jedoch noch kein Gebrauch gemacht worden ist. c) In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt der Regierungsrat vorliegend ebenfalls zum Schluss, dass es im vorweg beschriebenen Sinne tatsächlich ernsthaften Anlass zur Annahme gegeben hat bzw. gibt, dass die Beschwerdeführerin sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnte.