gen nicht mehr erfüllt (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Auflage, Basel 1986, Nr. 45 B. II.3; BGE 100 Ib 303 f.). Analog zu den zweitgenannten Fällen sind auch jene Konstellationen zu behandeln, bei welchen Personen durch Bewilligungen - wie im Falle des Waffenerwerbsscheins - ermächtigt werden, eine bestimmte Handlung innerhalb einer festgesetzten Frist vorzunehmen, von der betreffenden Bewilligung jedoch noch kein Gebrauch gemacht worden ist. c)