Gemäss § 26 Abs. 1 VRPG können Verfügungen und Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, durch die erlassende Behörde oder die Aufsichtsbehörde auch abgeändert oder aufgehoben werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern. Bewilligungen, mit denen einer Person nicht nur ein einmaliges Verhalten, sondern eine dauernde Tätigkeit gestattet worden ist, sind widerruflich, wenn sie infolge Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr gerechtfertigt sind, insbesondere wenn der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin die für die Bewilligung notwendigen Voraussetzun-