welchen aufgrund ihrer Verhaltensweisen in der Vergangenheit bzw. ihrer allgemeinen psychischen Verfassung entsprechende Indizien vorliegen. Dabei ist zu bedenken, dass bereits der Bundesgesetzgeber zwecks präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge - wenn im Vergleich zur Frage des Waffentragens auch weniger restriktive - Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen im Auge hatte (vgl. hiezu auch die Botschaft zum Waffengesetz vom 24. Januar 1996, BBl 1996 I, Übersicht, Art. 8 und 15, S. 1054, 1061 f. und 1065). bb)