Die Behörde prüft hiezu, ob die von der gesuchstellenden Person gemachten Angaben glaubhaft sind (Art. 10 Abs. 2 der bundesrätlichen Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffenverordnung, WV] vom 21. September 1998). Im Bezug auf die vorliegend interessierende Selbstoder Drittgefährdung gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG wird von der prüfenden Behörde zwar kein strikter Nachweis der Gefährdung verlangt, die bloss nur vage Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung ist für das Verweigern des Waffenerwerbsscheins jedoch nicht ausreichend.