zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (lit. c) oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d). Im Kanton Aargau entscheidet das Polizeikommando über die Erteilung des Waffenerwerbsscheins (§ 5 der Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 25. November 1998). Die Behörde prüft hiezu, ob die von der gesuchstellenden Person gemachten Angaben glaubhaft sind (Art.