gen kantonalen Behörde dann erteilt werden, wenn das dafür vorgesehene Antragsformular vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt eingereicht wird und keine der im Waffengesetz abschliessend aufgezählten Negativvoraussetzungen erfüllt sind. Massgebend ist im letztgenannten Zusammenhang die Regelung in Art. 8 WG. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erhalten diejenigen Personen keinen Waffenerwerbsschein, welche das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben (lit. a); entmündigt sind (lit. b); zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (lit.