- Der "Anlass zur Annahme" einer Selbst- oder Drittgefährdung setzt weniger als das Vorliegen eines hieb- und stichfesten Beweises, aber mehr als einen blossen vagen Verdacht, d.h. die ernsthafte Möglichkeit, voraus (Erw. 2 b aa und c). - Ein bereits früher erteilter Waffenerwerbsschein ist beim Wegfall der für die Bewilligung notwendigen Voraussetzungen zu widerrufen (Erw. 2 b bb und c). Entscheid des Regierungsrates vom 7. Juni 2000 in Sachen E.B. gegen Polizeikommando. Aus den Erwägungen