142 Waffenerwerbsschein. - Bei der Prüfung des Gesuchs auf Erteilung eines Waffenerwerbsscheins kann nicht ausser Acht gelassen werden, ob bereits im Beurteilungszeitpunkt deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einem allfälligen späteren Hantieren mit der erworbenen Waffe Situationen entstehen werden, die zu einer Selbst- oder Drittgefährdung führen könnten (Erw. 2 b aa). - Der "Anlass zur Annahme" einer Selbst- oder Drittgefährdung setzt weniger als das Vorliegen eines hieb- und stichfesten Beweises, aber mehr als einen blossen vagen Verdacht, d.h. die ernsthafte Möglichkeit, voraus (Erw.