{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-06-07", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2000-142_2000-06-07.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4416", "Checksum": "3bb799f2044dbc883113a775b719afce"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 07.06.2000 AGVE_2000_142"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 07.06.2000 AGVE_2000_142"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 07.06.2000 AGVE_2000_142"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Waffenerwerbsschein.\n- Bei der Prüfung des Gesuchs auf Erteilung eines Waffenerwerbsscheins kann nicht ausser Acht gelassen werden, ob bereits im Beurteilungszeitpunkt deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einem allfälligen späteren Hantieren mit der erworbenen Waffe Situationen entstehen werden, die zu einer Selbst- oder Drittgefährdung führen könnten (Erw. 2 b aa).\n- Der Anlass zur Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung setzt weniger als das Vorliegen eines hieb- und stichfesten Beweises, aber mehr als einen blossen vagen Verdacht, d.h. die ernsthafte Möglichkeit, voraus (Erw. 2 b aa und c).\n- Ein bereits früher erteilter Waffenerwerbsschein ist beim Wegfall der für die Bewilligung notwendigen Voraussetzungen zu widerrufen (Erw. 2 b bb und c)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:19:08", "Checksum": "309cf967657c107da0b8a650ec0ad22d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 07.06.2000 AGVE_2000_142\nRegeste:\nWaffenerwerbsschein.\n- Bei der Prüfung des Gesuchs auf Erteilung eines Waffenerwerbsscheins kann nicht ausser Acht gelassen werden, ob bereits im Beurteilungszeitpunkt deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einem allfälligen späteren Hantieren mit der erworbenen Waffe Situationen entstehen werden, die zu einer Selbst- oder Drittgefährdung führen könnten (Erw. 2 b aa).\n- Der Anlass zur Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung setzt weniger als das Vorliegen eines hieb- und stichfesten Beweises, aber mehr als einen blossen vagen Verdacht, d.h. die ernsthafte Möglichkeit, voraus (Erw. 2 b aa und c).\n- Ein bereits früher erteilter Waffenerwerbsschein ist beim Wegfall der für die Bewilligung notwendigen Voraussetzungen zu widerrufen (Erw. 2 b bb und c).\n\n2000 Waffenrecht 613\n\nVII. Waffenrecht\n\n142 Waffenerwerbsschein.\n- Bei der Prüfung des Gesuchs auf Erteilung eines Waffenerwerbsscheins kann nicht ausser Acht gelassen werden, ob bereits im\nBeurteilungszeitpunkt deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass\nbei einem allfälligen späteren Hantieren mit der erworbenen Waffe\nSituationen entstehen werden, die zu einer Selbst- oder Drittgefährdung führen könnten (Erw. 2 b aa).\n- Der \"Anlass zur Annahme\" einer Selbst- oder Drittgefährdung setzt\nweniger als das Vorliegen eines hieb- und stichfesten Beweises, aber\nmehr als einen blossen vagen Verdacht, d.h. die ernsthafte Möglichkeit, voraus (Erw. 2 b aa und c).\n- Ein bereits früher erteilter Waffenerwerbsschein ist beim Wegfall der\nfür die Bewilligung notwendigen Voraussetzungen zu widerrufen\n(Erw. 2 b bb und c).\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 7. Juni 2000 in Sachen E.B. gegen Polizeikommando.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. (...)\nb) aa) Mit dem gestützt auf Art. 40bis der Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) erlassenen Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition\n(Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 sind die Handänderungen\nvon Waffen im gewerbsmässigen Handel erstmals im Rahmen einer\ngesamtschweizerischen Regelung einer generellen Bewilligungspflicht unterstellt worden. Demgemäss brauchen diejenigen Personen, welche eine Waffe bei einem Waffenhändler oder einer Waffenhändlerin, bei einem Büchsenmacher oder einer Büchsenmacherin\nerwerben wollen, dazu Waffenerwerbsscheine, die von der zuständi-\n614 Verwaltungsbehörden 2000\n\ngen kantonalen Behörde dann erteilt werden, wenn das dafür vorgesehene Antragsformular vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt\neingereicht wird und keine der im Waffengesetz abschliessend aufgezählten Negativvoraussetzungen erfüllt sind. Massgebend ist im\nletztgenannten Zusammenhang die Regelung in Art. 8 WG. Gemäss\nAbs. 2 dieser Bestimmung erhalten diejenigen Personen keinen Waffenerwerbsschein, welche das 18. Altersjahr noch nicht vollendet\nhaben (lit. a); entmündigt sind (lit. b); zur Annahme Anlass geben,\ndass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (lit. c) oder\nwegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche\nGesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen\noder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag\nnicht gelöscht ist (lit. d).\nIm Kanton Aargau entscheidet das Polizeikommando über die\nErteilung des Waffenerwerbsscheins (§ 5 der Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und\nMunition vom 25. November 1998). Die Behörde prüft hiezu, ob die\nvon der gesuchstellenden Person gemachten Angaben glaubhaft sind\n(Art. 10 Abs. 2 der bundesrätlichen Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffenverordnung, WV] vom 21. September 1998). Im Bezug auf die vorliegend interessierende Selbstoder Drittgefährdung gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG wird von der\nprüfenden Behörde zwar kein strikter Nachweis der Gefährdung\nverlangt, die bloss nur vage Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder\nDrittgefährdung ist für das Verweigern des Waffenerwerbsscheins\njedoch nicht ausreichend. Der verlangte \"Anlass zur Annahme\" einer\nSelbst- oder Drittgefährdung setzt demgemäss weniger als das Vorliegen eines hieb- und stichfesten Beweises, aber mehr als einen\nblossen Verdacht voraus. Dementsprechend hat sich die das Gesuch\nprüfende Behörde zumindest von der ernsthaften Möglichkeit des\nVorliegens einer konkreten Selbst- oder Drittgefährdung zu überzeugen. Ein \"Anlass zur Annahme\" einer Selbst- oder Drittgefährdung\nkann insbesondere hinsichtlich jenen Personen gegeben sein, bei\n2000 Waffenrecht 615\n\n"}