2. (...) b) aa) Mit dem gestützt auf Art. 40bis der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) erlassenen Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 sind die Handänderungen von Waffen im gewerbsmässigen Handel erstmals im Rahmen einer gesamtschweizerischen Regelung einer generellen Bewilligungspflicht unterstellt worden. Demgemäss brauchen diejenigen Personen, welche eine Waffe bei einem Waffenhändler oder einer Waffenhändlerin, bei einem Büchsenmacher oder einer Büchsenmacherin erwerben wollen, dazu Waffenerwerbsscheine, die von der zuständi-