Daraus lässt sich schliessen, dass sich in Bezug auf die entsprechenden Aufwendungen zumindest im Verhältnis zur unentgeltlichen Rechtspflege die Frage der Subsidiarität gar nicht stellt und damit einer diesbezüglichen opferhilferechtlichen Kostengutsprache nichts entgegensteht. Zur frankenmässigen Festlegung des auszuzahlenden Betrages ist es jedoch erforderlich, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz 612 Verwaltungsbehörden 2000 noch eine Aufstellung der durch die gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht gedeckten Aufwendungen einreicht. (...) 2000 Waffenrecht 613