Im Weiteren stellen, wie bereits unter Ziffer 1 dargelegt, Bemühungen von Anwältinnen und Anwälten im strafrechtlichen Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahren gemäss der geltenden Praxis des Kantons Aargau keine Aufwendungen dar, die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege geltend gemacht werden können (vgl. RRB Nr. ...). Daraus lässt sich schliessen, dass sich in Bezug auf die entsprechenden Aufwendungen zumindest im Verhältnis zur unentgeltlichen Rechtspflege die Frage der Subsidiarität gar nicht stellt und damit einer diesbezüglichen opferhilferechtlichen Kostengutsprache nichts entgegensteht.