Entgegen der Meinung der Vorinstanz ist es deshalb auch nicht erforderlich, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich ein neuerliches Gesuch einreicht. Im Weiteren stellen, wie bereits unter Ziffer 1 dargelegt, Bemühungen von Anwältinnen und Anwälten im strafrechtlichen Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahren gemäss der geltenden Praxis des Kantons Aargau keine Aufwendungen dar, die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege geltend gemacht werden können (vgl. RRB Nr. ...).