Im Gegensatz hiezu kann der Beschwerdeführerin hinsichtlich jener anwaltlichen Bemühungen, die durch die gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht abgedeckt sind, eine Kostengutsprache ohne die erwähnte Suspensivbedingung gewährt werden. So ergibt es sich zum einen aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrem ersten Opferhilfegesuch vom 4. Juni 1998 sowohl für das Strafverfahren bis und mit erster Instanz als auch für das Strafermittlungs- und Untersuchungsverfahren weitere Hilfe beantragt hat. Entgegen der Meinung der Vorinstanz ist es deshalb auch nicht erforderlich, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich ein neuerliches Gesuch einreicht.